Presseinformation LK Emsland Umsetzung eines umfassenden „Inklusionskonzepts“ auf Schloss Clemenswerth
2. Juni 2015Sögel/Meppen – „Es handelt sich um historische Wege. Wir haben nicht freie Hand“, betonte Landrat Reinhard Winter beim Pressegespräch auf Schloss Clemenswerth in Sögel. Insofern sei die Kritik grundsätzlich unberechtigt. Daran änderten auch Leserbrief-Kampagnen nichts, sagte er. Er erkenne aber, dass es nach wie vor Klärungsbedarf gebe. Darum wolle der Landkreis Emsland erneut das Konzept zur Wegesanierung auf Schloss Clemenswerth erläutern, so Winter weiter. „Wir planen mittelfristig die Herstellung von Barrierefreiheit aber durchaus komplexer auch über die Belange von Gehbehinderten hinaus“, verweist er ebenfalls auf Projekte für sehbehinderte Menschen, die helfen sollen die Anlage zu erschließen. Insofern sei das Sanierungskonzept für die Wege als Teil eines umfassenden Inklusionskonzepts zu verstehen.
Auch Ursula Mersmann, Beauftragte des Landkreises Emsland für Menschen mit Behinderungen, war beim Pressetermin vor Ort. Sie unterstützt das Konzept des Landkreises Emsland. Im Dezember 2013 hatte der Kreisausschuss des Landkreises Emsland das Konzept für die Wegesanierung verabschiedet. Es war auf der Grundlage eines externen Fachbüros und in Zusammenarbeit mit dem Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege entstanden und sieht vor, in drei Bauphasen die Sanierung der Gehwege umzusetzen. In den ersten beiden bereits abgeschlossenen Phasen waren die äußeren Bereiche instandgesetzt worden, um damit die Voraussetzung für die Wiederherstellung des äußerst sensiblen denkmalpflegerischen Bereichs um den eigentlichen Schlossplatz mit Pavillons und Hauptschloss zu schaffen. Diese soll im Herbst beginnen. Es sei ihm bewusst, dass insbesondere die Sanierungen in diesem Bereich von großem Interesse seien, betonte Winter.
„Schloss Clemenswerth ist ein Denkmal von hohem europäischem Rang. Es gibt nur noch wenige Schlösser und Anlagen weltweit, die einen solchen historischen Wert besitzen. Bei der Renovierung der Wege müssen wir darum behutsam vorgehen, um Historisches nicht zu gefährden. Das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege Hannover, die VGH-Stiftung und die Deutsche Stiftung Denkmalschutz wissen wir dabei hinter uns“, sagte der Landrat.
Mit den jetzt zum Teil bereits umgesetzten und noch bevorstehenden Maßnahmen zur Sanierung der alten Wege in der Schlossanlage sei es bestmöglich gelungen, den historischen Bestand zu schützen und zu erhalten und dennoch Verbesserungen herbeizuführen. „Kein Mensch ist ausgeschlossen, das Denkmal Schloss Clemenswerth zu besuchen und es sich anzuschauen“, machte Winter deutlich. Dies sei ihm auch von Menschen mit Behinderungen so bestätigt worden.
Um beispielsweise Erschwernisse beim historischen Kopfsteinpflaster zu mildern, kommen Querungshilfen zum Einsatz. Mit dieser gelangen gehbehinderte oder anderweitig eingeschränkte Personen auf die Rasenflächen rund um das Hauptschloss, auf der die Fortbewegung auch mit Rollstuhl oder Rollator gegebenenfalls einfacher möglich ist. Demnächst würden auch Behindertenparkplätze angelegt. Über dort aufgestellte Hinweisschilder sowie über diverse andere Informationsmedien (Flyer, Internet) soll auf alle angebotenen Hilfen für Menschen mit Behinderungen hingewiesen werden. Zu diesen zählen u. a. ein elektrischer Rollator, der zur Verfügung gestellt wird, Rampen, um beispielsweise in die Kapelle zu gelangen, sowie künftig auch Bodenschutzplatten, die auf unebenem Untergrund zum Einsatz kommen.
Weitere Projekte beispielsweise für sehbehinderte Menschen seien in Planung. Dazu gehören auch die Behinderten-WCs, die gebaut werden sollen, und die Verbesserung der Orientierungs- und Informationshilfen, beispielsweise durch Audio-Guides.
Text/Foto: Landkreis Emsland
Auszug aus der Novelle des NDSchG
Die Novelle des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) wurde am 26. Mai 2011 verabschiedet. Die Belange von Menschen mit Behinderungen sind im § 7 Abs. 2 Nr. 2c) NDSchG wie folgt berücksichtigt:
„Ein Eingriff in ein Kulturdenkmal ist zu genehmigen, soweit …. Ein öffentliches Interesse anderer Art, zum Beispiel… die Berücksichtigung der Belange von alten Menschen und Menschen mit Behinderungen, das Interesse an der unveränderten Erhaltung des Kulturdenkmals überwiegt und den Eingriff zwingend verlangt.“
Damit ist die Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderungen eindeutig als ein öffentliches Interesse benannt worden, gegen das Interesse des Denkmalschutzes an der unveränderten Erhaltung im Einzelfall abzuwägen ist. Die Regelung indiziert, dass sich die Beteiligten im Konfliktfall um Lösungen bemühen, die beide Belange miteinander vereinbaren.