BGH: keine Mängelansprüche bei Werkleistungen durch Schwarzarbeit
1. September 2013Der Bundesgerichtshof – kurz BGH – hatte erstmals einen Fall zu beurteilen, auf den die Vorschriften des seit dem Jahr 2004 geltenden Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetzes Anwendung finden. Der BGH entschied hierzu in seinem Urteil vom 01.08.2013 (Az. VII ZR 6/13), dass einem Besteller keine Mängelansprüche zustehen, wenn Werkleistungen eines Vertrages erbracht worden sind, in dem die Vertragsparteien vereinbart haben, dass der Werklohn in bar ohne Rechnung und ohne Abführung der Umsatzsteuer gezahlt werden sollte.
Geklagt hatte eine Frau, die einen Unternehmer damit beauftragt hatte, eine Auffahrt des Grundstücks der Frau neu zu pflastern. Vereinbart war ein Werklohn von 1.800 €, der in bar ohne Rechnung und ohne Abführung der Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Das Pflaster wies – wie im Verfahren festgestellt wurde – nicht die notwendige Festigkeit auf.
Der BGH entschied, dass der zwischen den Vertragsparteien geschlossene Werkvertrag gegen ein gesetzliches Verbot verstoße und deshalb nichtig sei. § 1 II Nr. 2 SchwarzArbG enthalte das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn darin vorgesehen ist, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Das Verbot führe jedenfalls dann zur Nichtigkeit, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstoße und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kenne und bewusst zu seinem Vorteil ausnutze.
Text: Rechtsanwältin Jutta Westermann, Sögel