Unterhalt 2011 – Was ändert sich?
1. Januar 2011Zum 1.1.2011 wird die neue „Düsseldorfer Tabelle“ mit einigen Änderungen in Kraft treten. Die Düsseldorfer Tabelle ist die Richtschnur für die Unterhaltssätze von Trennungskindern. Die Änderungen waren vor allem erforderlich, weil das Existenzminimum, das einem Unterhaltspflichtigen verbleibt, angepasst werden soll. Die Änderungen stehen allerdings unter dem Vorbehalt, dass der Bundesrat den vom Bundestag beschlossenen Existenzminimum-Berichten am 17.12.2010 zustimmen wird.
Die Tabellenbeträge bleiben unverändert bestehen. Bei einem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in Höhe von 1.500,00 € muss dieser bei einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber zwei Kindern im Alter von 2 und 3 Jahren pro Kind nach wie vor 225,00 € Unterhalt leisten.
Was ändert sich im Wesentlichen?
Der Selbstbehalt für Erwerbstätige, die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr, soweit diese bei einem Elternteil leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, unterhaltspflichtig sind, wird von derzeit 900 € auf 950 € erhöht. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete bleibt es bei dem bisherigen Selbstbehalt von 770 €.
Zudem werden die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten von derzeit 1000 € auf dann 1050 € angehoben. Gegenüber volljährigen Kindern, die sich nicht mehr in der allgemeinen Schulausbildung befinden und/ oder einen eigenen Hausstand haben (beispielsweise Studenten) beträgt der Selbstbehalt statt bisher 1100,00 € zukünftig 1150,00 €.
Der angemessene Unterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern wohnt, wird von derzeit 640 € auf 670 € erhöht. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.
Die Unterhaltsberechtigten erhalten zukünftig für den Fall, dass das Einkommen des Unterhaltspflichtigen zur Deckung des Bedarfs aller Unterhaltsberechtigten und zur Deckung des Selbstbehaltes nicht ausreicht, weniger Unterhalt als bisher. Dem Unterhaltspflichtigen dagegen verbleibt zukünftig mehr Geld als bisher, da der Selbstbehalt von 900,00 € auf 950 € angehoben wird.
Zu beachten ist aber, dass bestehende Unterhaltstitel nicht automatisch ab dem 01.01.2011 geändert werden. Die Abänderung muss vielmehr gegenüber der Gegenseite geltend gemacht werden. Ihr Anwalt berät Sie gerne.
Text: Jutta Westermann, Rechtsanwältin zugleich Fachanwältin für Familienrecht, Telefon: 05952/200678