Nach der feucht-fröhlichen Weihnachtsfeier …
1. Dezember 2010… schwinge ich mich auf mein Fahrrad, um nach Hause zu fahren. Aus irgendeinem Grunde hält mich die Polizei an. Ich ahne nichts Gutes. Steht mein Führerschein auf dem Spiel?
Auch für Radfahrer gelten Promille-Grenzwerte:
Ab 1,6 Promille gilt ein Radfahrer als absolut fahruntüchtig. Er macht sich strafbar wegen Trunkenheit im Verkehr und muss mit einer Geldstrafe rechnen. Aber auch bei geringeren Alkoholwerten kann, sofern alkoholtypische Ausfallerscheinungen auftreten (z.B. Fahren von Schlangenlinien), bereits eine Straftat vorliegen. Dann spricht man von relativer Fahruntüchtigkeit.
Das Gericht kann im Fall des betrunkenen Radfahrers diesem zwar nicht den Führerschein entziehen oder ein Fahrverbot aussprechen. Der Radfahrer darf sich allerdings dennoch nicht in Sicherheit wiegen, denn die Führerscheinstelle kann die Fahrerlaubnis auf verwaltungsrechtlicher Grundlage entziehen. Die zuständige Behörde hat dann festzustellen, ob der Radfahrer zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet ist. Sie kann gegebenenfalls anordnen, dass der Radfahrer ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorlegen muss.
Fröhliche Weihnachten!
Autorin dieses Beitrags:
Rechtsanwältin Jutta Westermann, Sögel, Südstr. 18 A
(Tel. 05952/ 200 678)